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Artikel 17 Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 17

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nicht in das Recht von Angehörigen nationaler Minderheiten einzugreifen, ungehindert und friedlich Kontakte über Grenzen hinweg zu Personen herzustellen und zu pflegen, die sich rechtmäßig in anderen Staaten aufhalten, insbesondere zu Personen mit derselben ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität oder mit demselben kulturellen Erbe.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nicht in das Recht von Angehörigen nationaler Minderheiten auf Teilnahme an der Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene einzugreifen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10006067

Dokumentnummer

NOR12066685

alte Dokumentnummer

N4199811679O

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