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Artikel 17 Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.2005

Artikel 17

Die Konferenz der Vertragsparteien legt die maßgeblichen Grundsätze, Modalitäten, Regeln und Leitlinien, insbesondere für die Kontrolle, die Berichterstattung und die Rechenschaftslegung beim Handel mit Emissionen, fest. Die in Anlage B aufgeführten Vertragsparteien können sich an dem Handel mit Emissionen beteiligen, um ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 zu erfüllen. Ein derartiger Handel erfolgt ergänzend zu den im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung der quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3.

Schlagworte

Emissionsbegrenzungsverpflichtung, Emissionsreduktionsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20004173

Dokumentnummer

NOR40065774

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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