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ARTIKEL 17 Privilegien und Immunitäten der EFTA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1961

ARTIKEL 17

Auf Grund der Bestimmungen der Artikel 13, 14 und 15 ist ein dem vorliegenden Protokoll angehörender Staat nicht gehalten, die dort erwähnten Privilegien einer Person zu gewähren, die Staatsangehöriger dieses Staates ist, ausgenommen:

  1. a) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion hinsichtlich der von ihr in Ausübung ihrer offiziellen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und aller gesetzten Handlungen;
  2. b) Erleichterungen hinsichtlich Währungs- und Devisenbeschränkungen, soweit dies für die wirksame Ausübung ihrer Funktionen erforderlich ist;
  3. c) Unverletzlichkeit für sämtliche sich auf ihre für die Assoziation ausgeübte Tätigkeit beziehenden Schriftstücke und Dokumente;
  4. d) im Falle von Angestellten der Assoziation, auf die sich die Artikel 13 und 14 beziehen, Befreiung von der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie als Angestellte der Assoziation erhalten.

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