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Artikel 17 Luftverkehrsabkommen (Libyen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.1985

Artikel 17

Kündigung

Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich auf diplomatischem Wege seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen aufzukündigen; eine solche Kündigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011595

Dokumentnummer

NOR12149712

alte Dokumentnummer

N9198514428L

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