Artikel 17
Kündigung
Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich auf diplomatischem Wege seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen aufzukündigen; eine solche Kündigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011595
Dokumentnummer
NOR12149712
alte Dokumentnummer
N9198514428L
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