ARTIKEL 17
Artikel 17
Angleichung an multilaterale Übereinkommen
Wird ein multilaterales Übereinkommen oder Abkommen über den Luftverkehr geschlossen, dem beide Vertragsparteien angehören, ist das vorliegende Abkommen so abzuändern, daß es den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens oder Abkommens entspricht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
