Artikel 17 Luftverkehrsabkommen (Katar)

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1991

ARTIKEL 17

Artikel 17

Angleichung an multilaterale Übereinkommen

Wird ein multilaterales Übereinkommen oder Abkommen über den Luftverkehr geschlossen, dem beide Vertragsparteien angehören, ist das vorliegende Abkommen so abzuändern, daß es den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens oder Abkommens entspricht.

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