ARTIKEL 17
Konsultation und Streitbeilegung
(1) Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien erörtern diese unverzüglich jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen nach der Auslegung oder Anwendung des Abkommens werden von den Vertragsparteien in Konsultationen in gütlicher Weise beigelegt.
(2) Kann keine Lösung gefunden werden, so wenden die Vertragsparteien das in Artikel 86 des Assoziierungsabkommens vom März 2000 vorgesehene Streitbeilegungsverfahren an.
(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Vertragsparteien nicht daran, auf den Streitbeilegungsmechanismus des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation zurückzugreifen.
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