Artikel 17
Artikel XVII. Das Einkommen, in dessen Genuß die Geistlichen kraft ihres Amtes stehen, ist im gleichen Maße exekutionsfrei, in dem es die Bezüge der Angestellten des Bundes sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Gesetzesnummer
10009196
Dokumentnummer
NOR40040779
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
