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Artikel 17. Einheitliches Scheckgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 17.

Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.

Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber:

  1. 1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
  2. 2. den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
  3. 3. den Scheck weiterbegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.

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