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Artikel 17 Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1936

Artikel 17

Artikel 17. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens können das der Regierung eines jeden der Verbandsländer zustehende Recht in keiner Beziehung beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, Aufführung oder Ausstellung jedes Werkes oder Erzeugnisses zu gestatten, zu überwachen und zu untersagen, für das die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben hat.

Schlagworte

ordre public

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024573

alte Dokumentnummer

N2193625728S

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