Artikel 17 Beitritt neuer Mitgliedstaaten Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – 2. Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2009

Artikel 17 Beitritt neuer Mitgliedstaaten

(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Protokolls in der Sprache des beitretenden Staates ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums von 90 Tagen noch nicht in Kraft getreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20006613

Dokumentnummer

NOR40113419

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