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Artikel 17 Amtssitz - Joint Vienna Institute

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1997

Artikel 17

Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise

(1) Das Institut übermittelt den zuständigen österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Instituts und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.

(2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten des Instituts und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die keine österreichischen Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz nicht in der Republik Österreich haben, einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen österreichischen Behörden.

(3) Das Institut kann allen Angestellten des Instituts und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben, einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen.

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