Artikel 17
Der Exekutivsekretär der Kommission
Neben den in Artikel 16 genannten Privilegien und Immunitäten genießt der Exekutivsekretär der Kommission, sofern er nicht österreichischer Staatsbürger ist oder seinen ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich hat, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.
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