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Artikel 17 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2002

Artikel 17

Geschäftsgrundsätze

(1) Die Geschäftstätigkeit der Bank wird nach folgenden Grundsätzen ausgeübt:

  1. a) i) Die Geschäftstätigkeit der Bank dient, außer unter besondern Umständen, der Finanzierung bestimmter Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben, insbesondere solcher, die Teil eines nationalen oder regionalen Entwicklungsprogramms sind, das für die wirtschaftliche oder soziale Entwicklung ihrer regionalen Mitglieder dringend erforderlich ist. Jedoch kann sich diese Tätigkeit auch auf globale Darlehen oder Darlehensgarantien an afrikanische nationale Entwicklungsbanken oder sonstige geeignete Institutionen erstrecken, damit diese dem Zweck der Bank dienende und im Rahmen des Tätigkeitsbereichs solcher Banken oder Institutionen liegende Vorhaben bestimmter Art finanzieren können;
  1. ii) bei der Auswahl geeigneter Vorhaben läßt sich die Bank stets von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und von dem möglichen Beitrag des betreffenden Vorhabens zu dem Zweck der Bank und nicht von der Art des Vorhabens leiten. Sie schenkt jedoch der Auswahl geeigneter multinationaler Vorhaben besondere Beachtung;
  1. b) die Bank stellt keine Finanzierungsmittel für ein Vorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitglieds zur Verfügung, wenn dieses Einspruch erhebt;
  2. c) die Bank stellt keine Finanzierungsmittel für ein Vorhaben zur Verfügung, soweit nach ihrer Auffassung der Darlehensnehmer die Finanzierungsmittel oder Kreditmöglichkeiten anderweitig zu Bedingungen erhalten kann, welche die Bank als dem Darlehensnehmer zumutbar betrachtet;
  3. d) die bereitgestellten Mittel eines Darlehens, einer Kapitalanlage oder einer sonstigen Finanzierung, die im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank durchgeführt wird, werden ausschließlich in den Mitgliedstaaten für die Beschaffung von in Mitgliedstaaten erzeugten Waren und erbrachten Dienstleistungen verwendet, sofern nicht das Direktorium beschließt, die Beschaffung in einem Nichtmitgliedstaat oder die Beschaffung von in einem Nichtmitgliedstaat erzeugten Waren oder erbrachten Dienstleistungen zu gestatten, wenn besondere Umstände dies angebracht erscheinen lassen, beispielsweise im Fall eines Nichtmitgliedstaates, in dem der Bank bedeutende Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt wurden.
  4. e) bei der Gewährung eines Darlehens oder eine Darlehensgarantie hat die Bank gebührend zu berücksichtigen, ob die Aussicht besteht, daß der Darlehensnehmer und gegebenenfalls der Bürge ihre Verpflichtungen aus dem Darlehen erfüllen können;
  5. f) bei der Gewährung eines Darlehens oder einer Darlehensgarantie muß die Bank überzeugt sein, daß der Zinssatz und die sonstigen Spesen vertretbar und daß der Zinssatz, die Spesen und die Termine für die Rückzahlung des Kapitals dem betreffenden Vorhaben angemessen sind;
  6. g) im Fall eines von der Bank gewährten direkten Darlehens gestattet die Bank dem Darlehensnehmer lediglich, die Mittel zur Bezahlung von Ausgaben im Zusammenhang mit dem Vorhaben in dem Maße in Anspruch zu nehmen, in dem sie tatsächlich entstehen;
  7. h) die Bank trifft Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die bereitgestellten Mittel aller Darlehen, welche die Bank gewährt oder garantiert hat, nur für die Zwecke, für die das Darlehen gewährt wurde, und unter gebührender Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeits- und Leistungsfähigkeitserwägungen verwendet werden;
  8. i) die Bank wird sich bemühen, bei ihren Kapitalsbeteiligungen für eine angemessene Streuung zu sorgen;
  9. j) in ihrer Geschäftstätigkeit und insbesondere bei Kapitalbeteiligungen wendet die Bank die Grundsätze ordentlicher Geschäftsführung bei Banken an. Sie übernimmt keine Verantwortung für die Leitung einer Einrichtung oder eines Unternehmens, in die sie investiert hat, und
  10. k) bei der Gewährung einer Garantie für ein von anderen Kapitalgebern gewährtes Darlehen erhält die Bank eine angemessene Risikovergütung.

(2) Die Bank erläßt die für die Prüfung der ihr vorgelegten Vorhaben notwendigen Richtlinien und Vorschriften.

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