Artikel 17
Zweck der Vorrechte und Befreiungen
(1) Die in diesem Abkommen gewährten Vorrechte und Befreiungen dienen nicht dazu, jenen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen, sondern um dem Institut zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind. Das Institut verpflichtet sich, ihre Beamten aufzufordern, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
(2) Das Institut verzichtet auf die Immunität, wenn es der Auffassung ist, dass die Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und ein solcher Verzicht die Interessen des Instituts nicht beeinträchtigt.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Gesetzesnummer
20012213
Dokumentnummer
NOR40251843
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