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Artikel 171 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

TITEL IV

Besondere Finanzvorschriften

Artikel 171

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft mit Ausnahme derjenigen der Agentur oder der gemeinsamen Unternehmen werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Verwaltungshaushalt oder den Forschungs- und Investitionshaushalt eingesetzt.

Jeder Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben der nach kaufmännischen Gesichtspunkten arbeitenden Agentur werden in einen eigenen Voranschlag aufgenommen.

Die Bedingungen für die Veranschlagung, Durchführung und Kontrolle dieser Einnahmen und Ausgaben werden unter Berücksichtigung der Satzung der Agentur in einer gemäß Artikel 279 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Haushaltsordnung bestimmt.

(3) Die Voranschläge für die Einnahmen und Ausgaben sowie die Betriebskonten und Bilanzen der gemeinsamen Unternehmen werden der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament für jedes Haushaltsjahr nach Maßgabe der Satzungen dieser Unternehmen übermittelt.

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