Artikel 170
Die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe in den vom Rat oder von der Kommission in finnischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßten Wortlauten sind vom Zeitpunkt des Beitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den neun derzeitigen Sprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, soweit die Wortlaute in den derzeitigen Sprachen dort veröffentlicht worden sind.
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