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Artikel 16 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2003

Artikel 16

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden im Weg von direkten Verhandlungen zwischen den im Artikel 3 genannten Behörden im Bereich ihrer Zuständigkeit entschieden.

(2) Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.

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