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Artikel 16. X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 16.

Nach jedem Kampfe haben die beiden kriegführenden Parteien, so weit es die militärischen Zwecke gestatten, Maßregeln zu treffen, um die Schiffbrüchigen, Verwundeten und Kranken aufzusuchen und sie, gleich wie die Toten, vor Plünderung und Mißhandlung zu schützen.

Sie haben darüber zu wachen, daß der Beerdigung, Versenkung oder Verbrennung der Toten eine aufmerksame Leichenbeschau vorangehe.

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