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Artikel 16 Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 16

Vergütung an die auszahlende Postverwaltung

1. Für jede ankommende Überweisung kann die auszahlende Postverwaltung ein Entgelt verlangen. Dieses Entgelt kann entweder vom Konto des Begünstigten abgebucht oder von der ausstellenden Postverwaltung durch Belastung ihres Verbindungs-Postscheckkontos übernommen werden.

2. Für Entgeltfreie Überweisungen können keine Vergütungen bansprucht werden.

3. Liegt eine einschlägige Vereinbarung der betreffenden Postverwaltungen vor, fällt für von der Aufgabepostverwaltung entgeltfrei getätigte Überweisungen von Hilfsgeldern keine Vergütung an.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006778

Dokumentnummer

NOR40117741

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