1. Zum Inkrafttreten vgl. Art. 24. 2. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).
Artikel 16
Konzepte der Länder zur Sprachförderung und zum Ausbau
Die Länder verpflichten sich, Maßnahmen im Bereich der Sprachförderung und des Ausbaus des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots derart vorzusehen und Ressourcen derart einzusetzen, dass die Zielzustände gemäß Art. 15 erreicht werden. Diese Planung haben sie in Konzepten festzuhalten, die auf den Zeitraum der Vereinbarung ausgerichtet sind. Das Konzept ist gemäß Anlage A zu erstellen und hat zu enthalten:
- 1. IstStands-Analyse mit
- a) Angaben zu den Standorten,
- b) Angaben zum Personal,
- c) Angaben zur frühen sprachlichen Förderung.
- 2. Maßnahmen zur Erreichung der Zielzustände inklusive Meilensteine.
- 3. Angaben zur Qualifikation des an den Standorten eingesetzten Personals und zur Personalentwicklung entsprechend dem Lehrgang für die frühe sprachliche Förderung.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20012012
Dokumentnummer
NOR40247082
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