vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2001

Artikel 16

Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige verfolgt wird, teilt nach innerstaatlichem Recht oder nach den anwendbaren Verfahren den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)