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Artikel 16 Übereinkommen über Streumunition

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Artikel 16

Artikel 16

Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(2) Es steht jedem Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen.

(3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

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