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Artikel 16 Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 16

(1) Der Durchgangsverkehr der österreichischen und der deutschen Post unterliegt keinen Beschränkungen und keinen Gebühren des Durchgangsstaates. Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die vom Auslande nach dem Auslande durch den Durchgangsstaat beförderten Postsendungen.

(2) Die Briefkästen an den Postfahrzeugen sind während der Durchfahrt geschlossen zu halten.

(3) Die in den Postfahrzeugen mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.

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