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Artikel 16 Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1980

Artikel 16

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger eines Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger eines anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.

(2) Kann die Nachzahlung aufgrund des Absatzes 1 zugunsten von zwei oder mehr Trägern einbehalten werden, so wird die Nachzahlung anteilig im Verhältnis der gezahlten Vorschüsse verrechnet, wenn diese nicht voll gedeckt sind.

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