vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 SoSi-Tschechien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Artikel 16

Berufskrankheiten

Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates galten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)