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Artikel 16 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 16

(1) Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie den nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrags in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen.

(2) Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrags berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Übereinkommens nach seinem Inkrafttreten werden.

(3) Dieses Übereinkommen liegt bis einschließlich 31. Dezember 1965 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.

(4) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation.

(5) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

10011550

Dokumentnummer

NOR40005191

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