Zur Erledigung von Ersuchen im diplomatischen oder konsularischen Weg vgl. Art. 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie Art. 15 HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957.
Artikel 16.
Die Gerichte der vertragschließenden Staaten können im Gebiete des anderen vertragschließenden Staates Schriftstücke durch die diplomatischen oder konsularischen Vertreter ihres Staates an Personen zustellen lassen, die weder dem Staate, in dem die Zustellung stattfinden soll, noch einem dritten Staate angehören. Hiebei dürfen Zwangsmaßnahmen weder angedroht noch angewendet werden.
Zur Erledigung von Ersuchen im diplomatischen oder konsularischen Weg vgl. Art. 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie Art. 15 HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012191
Dokumentnummer
NOR40251411
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