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Artikel 16 Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1971

Artikel 16

Durchführung des Vertrages

Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland - soweit die Finanzgerichte betroffen sind, der Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutschland - können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unmittelbar miteinander verkehren und sollen die zur Anwendung dieses Vertrages erforderlichen Durchführungsbestimmungen im gegenseitigen Einvernehmen erlassen. Sie werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Vertrages auftreten, im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen.

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