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Artikel 16 Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.2005

Artikel 16

Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien wird im Licht der von der Konferenz der Vertragsparteien gefassten maßgeblichen Beschlüsse so bald wie möglich die Anwendung des in Artikel 13 des Übereinkommens bezeichneten mehrseitigen Beratungsverfahrens auf das Protokoll prüfen und dieses Verfahren gegebenenfalls abändern. Ein auf das Protokoll angewendetes mehrseitiges Beratungsverfahren wird unbeschadet der nach Artikel 18 eingesetzten Verfahren und Mechanismen durchgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20004173

Dokumentnummer

NOR40065773

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