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ARTIKEL 16 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 16

Zusammenarbeit im Zollbereich und zur Erleichterung des Handels

(1) Die Vertragsparteien

  1. a) tauschen Erfahrungen und bewährte Methoden aus und prüfen Möglichkeiten für die Vereinfachung von Einfuhr-, Ausfuhr- und anderen Zollverfahren;
  2. b) gewährleisten die Transparenz der Zollvorschriften und der Regelungen zur Erleichterung des Handels;
  3. c) entwickeln eine Zusammenarbeit im Zollbereich und Mechanismen für eine wirksame gegenseitige Amtshilfe;
  4. d) streben die Annäherung ihrer Standpunkte und gemeinsames Handeln im Rahmen einschlägiger internationaler Initiativen, unter anderem zur Erleichterung des Handels an.

(2) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien unter anderem

  1. a) der Verbesserung der Sicherheitsaspekte des internationalen Handels,
  2. b) der Sicherstellung einer wirksameren und effizienteren Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch den Zoll,
  3. c) der Sicherstellung der Ausgewogenheit zwischen der Erleichterung des Handels und der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten.

(3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, bekunden die Vertragsparteien ihr Interesse, in Zukunft die Möglichkeit zu prüfen, im institutionellen Rahmen dieses Abkommens Protokolle über die Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu schließen.

(4) Die Vertragsparteien bemühen sich, Mittel für technische Hilfe zur Unterstützung der Umsetzung der Zusammenarbeit im Zollbereich und der Regelungen zur Handelserleichterung im Rahmen dieses Abkommens zu mobilisieren.

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