Artikel 16 Luftverkehrsabkommen (Katar)

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1991

ARTIKEL 16

Artikel 16

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.

(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen; vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der Vertragsparteien einem Gericht von dreiSchiedsrichtern vorgelegt werden, wobei jeweils einer von jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten bestellt wird. Jede Vertragspartei hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzigTagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzigTagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraums bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien, je nachdem der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.

(4) Der Aufwand für das Schiedsgericht ist von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen.

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