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Artikel 16 Luftverkehrsabkommen (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Artikel 16

Änderungen

(1) Jede von den Vertragsparteien vereinbarte Ergänzung oder Abänderung dieses Abkommens tritt zu dem Termin in Kraft, der durch einen Austausch diplomatischer Noten unter der Erwähnung festgelegt wird, daß alle erforderlichen innerstaatlichen Verfahren von beiden Vertragsparteien abgeschlossen wurden.

(2) Jede Ergänzung oder Abänderung des Anhanges zu diesem Abkommen erfolgt durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und tritt nach Bestätigung durch einen diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012473

Dokumentnummer

NOR12155844

alte Dokumentnummer

N9199530550L

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