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Artikel 16 IntKonfVerhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1868

Artikel 16

— VII. Schlußbestimmungen.

Artikel 16. Alle diesen Vorschriften widerstreitenden Bestimmungen der bisherigen Gesetze und Verordnungen, auf welcher Grundlage sie beruhen und in welcher Form sie erlassen sein mögen, ebenso wie allfällige entgegenstehende Gepflogenheiten sind, auch in soferne sie hier nicht ausdrücklich aufgehoben wurden, fernerhin nicht mehr zur Anwendung zu bringen.

Dieß gilt insbesondere auch von den Vorschriften über die religiöse Erziehung der in öffentliche Pflege genommenen Kinder.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10009169

Dokumentnummer

NOR40021302

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