Artikel 16
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligte Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
20007816
Dokumentnummer
NOR40139018
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