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Artikel 16 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

KAPITEL 3

DIE KOMMISSION Artikel 16

Artikel 16

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 157 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 126 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:

„(1) Die Kommission besteht aus einundzwanzig Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.''

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