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Artikel 16 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 16

Überschreiten der Staatsgrenze und Aufenthalt auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates

(1) Eisenbahnbedienstete, einschließlich der Eisenbahnaufsichts- und Eisenbahnerhebungsbediensteten, die zur Dienstausübung im Anschluß- und Übergangsdienst die Staatsgrenze überschreiten, müssen im Besitze von Grenzübertrittsausweisen sein. Diese Ausweise berechtigen zum Grenzübertritt auf einer oder mehreren der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten Strecken sowie für die Dauer der Dienstverrichtung zum Aufenthalt im anderen Vertragsstaat.

(2) Die Grenzübertrittsausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt. Für die jugoslawischen Eisenbahnbediensteten werden die Grenzübertrittsausweise nach dem Muster der Anlage 1a(Anm.: Anlage nicht darstellbar) von den jugoslawischen Eisenbahnen ausgestellt, von der zuständigen jugoslawischen Grenzdienststelle bestätigt und von der zuständigen österreichischen Sicherheitsdirektion vidiert. Für die österreichischen Eisenbahnbediensteten werden die Grenzübertrittsausweise nach dem Muster der Anlage 1b (Anm.: Anlage nicht darstellbar) von der zuständigen österreichischen Sicherheitsdirektion ausgestellt und von der zuständigen jugoslawischen Grenzdienststelle vidiert. Die Vidierung wird für die Gültigkeitsdauer der Grenzübertrittsausweise erteilt.

(3) Die Vidierung kann ohne Angabe von Gründen verweigert, eine bereits erfolgte Vidierung jederzeit widerrufen werden. Von der Verweigerung oder dem Widerruf einer Vidierung sind die Behörde, die den Grenzübertrittsausweis ausgestellt hat, und der zuständige Grenz- bzw. Betriebswechselbahnhof unverzüglich zu verständigen.

(4) Die Ausstellung und Vidierung der Grenzübertrittsausweise erfolgt frei von Abgaben und Gebühren.

(5) Die Grenzübertrittsausweise sind den zuständigen behördlichen Organen auf deren Verlangen vorzuweisen.

(6) Die bei unvorhergesehenen Hindernissen mit Hilfs- oder Schneeräumzügen eingesetzten Eisenbahnbediensteten, die die Staatsgrenze überschreiten, müssen in einer Namensliste eingetragen sein. Die Namensliste berechtigt die darauf angeführten Eisenbahnbediensteten zum Grenzübertritt auf einer der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten Strecken sowie für die Dauer der Dienstverrichtung zum Aufenthalt im anderen Vertragsstaat. Die Namensliste nach dem Muster der Anlage 2a bzw. 2b(Anm.: Anlagen nicht darstellbar) wird vom Vorstand des Betriebswechsel- oder Grenzbahnhofes in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Jede Ausfertigung muß mit der Unterschrift des Vorstandes und dem Dienststempel des Betriebswechsel- oder Grenzbahnhofes versehen sein. Dieser Stempel muß unmittelbar unter der Eintragung des letzten Namens angebracht werden. Diese Eisenbahnbediensteten müssen überdies im Besitze eines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises sein.

(7) Vor einem Grenzübertritt gemäß Absatz 6 ist die zuständige Grenzdienststelle des anderen Vertragsstaates zu verständigen.

(8) Beim Überschreiten der Staatsgrenze gemäß Absatz 6 haben sich die Eisenbahnbediensteten mit der Namensliste und den Dienstausweisen den Grenzorganen gegenüber zu legitimieren. Dabei ist je eine Ausfertigung der Namensliste den Grenzorganen jedes der beiden Vertragsstaaten zu übergeben, während die dritte Ausfertigung nach Rückkehr dem Bahnhofsvorstand, der die Ausstellung vorgenommen hat, zurückzugeben ist. Alle auf einer Namensliste angeführten Eisenbahnbediensteten müssen die Staatsgrenze auf der Hin- und Rückfahrt gleichzeitig überschreiten.

(9) Die Eisenbahnbediensteten des anderen Vertragsstaates, die nur mit Grenzübertrittsausweisen ausgestattet sind, dürfen das Ortsgebiet, in dem sich der Betriebswechsel- bzw. Grenzbahnhof befindet, und die Anschlußgrenzstrecke bzw. die Strecke zwischen dem Grenzbahnhof und der Staatsgrenze nicht verlassen. Diese Bestimmung gilt sinngemäß, wenn eine Vereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 4 getroffen wurde. Eisenbahnbedienstete des anderen Vertragsstaates, die nur in einer Namensliste aufgenommen sind, dürfen den Bereich des Betriebswechsel- bzw. Grenzbahnhofes und die Anschlußgrenzstrecke bzw. die Strecke zwischen dem Grenzbahnhof und der Staatsgrenze nicht verlassen.

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