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Artikel 16 Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1995

Artikel 16

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10001391

Dokumentnummer

NOR12015463

alte Dokumentnummer

N1199548549J

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