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Artikel 16 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 16

Übrige Ausschüsse

§ 1.

Die in Artikel 13 § 1 Buchst. c) bis f) und § 2 genannten Ausschüsse bestehen grundsätzlich aus allen Mitgliedstaaten. Befasst sich der Revisionsausschuss, der Fachausschuss RID oder der Fachausschuss für technische Fragen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mit Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen und entscheidet darüber, sind jedoch diejenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung zu den betreffenden Anhängen gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 abgegeben haben, nicht Mitglieder des jeweiligen Ausschusses.

§ 2. Der Generalsekretär beruft die Ausschüsse entweder von sich aus oder auf Antrag von fünf Mitgliedstaaten oder des Verwaltungsausschusses ein. Der Generalsekretär übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens zwei Monate vor der Eröffnung der Tagung den Entwurf der Tagesordnung.

§ 3. Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen, jedoch kann ein Staat nicht mehr als zwei andere Staaten vertreten.

§ 4. Jeder vertretene Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen

  1. a) mindestens gleich einem Drittel der bei der Abstimmung vertretenen Mitgliedstaaten und
  2. b) größer als die Zahl der Nein-Stimmen

    ist.

§ 5. Auf Einladung des Generalsekretärs, die im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten ausgesprochen wurde, können auch

  1. a) Staaten, die nicht Mitglied der Organisation sind,
  2. b) Mitgliedstaaten, die jedoch nicht Mitglied des jeweiligen Ausschusses sind,
  3. c) internationale Organisationen und Verbände, die für Fragen, die die Tätigkeit der Organisation betreffen, zuständig sind oder die sich mit auf der Tagesordnung stehenden Fragen befassen,

    an den Tagungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 6. Die Ausschüsse wählen für jede Tagung oder für einen bestimmten Zeitraum einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende.

§ 7. Die Beratungen finden in den Arbeitssprachen statt. Die während der Sitzung in einer Arbeitssprache vorgetragenen Ausführungen werden ihrem wesentlichen Inhalt nach in die anderen Arbeitssprachen übersetzt; die Anträge und die Beschlüsse werden in ihrem vollen Wortlaut übersetzt.

§ 8. Die Niederschriften enthalten eine gedrängte Wiedergabe der Verhandlungen. Die Anträge und die Beschlüsse werden in ihrem vollen Wortlaut aufgenommen. Hinsichtlich der Beschlüsse ist der französische Wortlaut maßgebend. Die Niederschriften werden allen Mitgliedstaaten zugestellt.

§ 9. Die Ausschüsse können zur Behandlung bestimmter Fragen Arbeitsgruppen einsetzen.

§ 10. Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009996

Dokumentnummer

NOR40197943

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