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Artikel 16 Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1982

Artikel 16

(1) Jedes unbefugt hergestellte Werkstück kann in den Verbandsländern, in denen das Originalwerk Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, beschlagnahmt werden.

(2) Die Bestimmungen des Absatzessind auch auf Vervielfältigungsstücke anwendbar, die aus einem Land stammen, in dem das Werk nicht oder nicht mehr geschützt ist.

(3) Die Beschlagnahme findet nach den Rechtsvorschriften jedes Landes statt.

Vgl. § 93 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002575

Dokumentnummer

NOR12032943

alte Dokumentnummer

N2198227005S

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