Artikel 16
Abschnitt 16
a) Die UNIDO ist befugt, für ihren Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von der UNIDO im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung und der UNIDO darüber, ob eine Vorschrift der UNIDO nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erlassen wurde oder ob ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift der UNIDO unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Abschnitt 46 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der UNIDO in Geltung, und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, in dem die UNIDO seine Unvereinbarkeit mit ihrer Vorschrift behauptet.
b) Die UNIDO wird die Regierung soweit angemessen von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß Unterabschnitt a) erlassenen Vorschriften unterrichten.
c) Dieser Abschnitt steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.
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