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ARTIKEL 16 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2005

ARTIKEL 16

Die zuständigen Behörden der beiden Länder haben gemeinsam die Verfahrensregeln für Gemeinschaftsproduktionen unter Berücksichtigung der in Kanada und in der Republik Österreich geltenden Gesetze und Verordnungen verfasst. Diese Verfahrensregeln sind im Anhang zu diesem Abkommen angeführt.

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