Artikel 15
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Dieses Abkommen kann durch die Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich schriftlich geändert oder aufgehoben werden.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen im Falle eines bewaffneten Konflikts, einer Krise oder aus einem anderen Grund von nationalem Interesse durch Notifikation an die andere Vertragspartei suspendieren. Die Suspendierung kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
(4) Dieses Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer. Jede Vertragspartei kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Diese Kündigung lässt die aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens entstandenen Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien unberührt.
(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem Staat veranlasst, in dessen Gebiet es unterzeichnet wurde. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der Registriernummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
- Geschehen zu Berchtesgaden am 9. Dezember 2022 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20013202
Dokumentnummer
NOR40278691
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
