Artikel 15 Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 15

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

(2) Dieses Abkommen kann durch die Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich schriftlich geändert oder aufgehoben werden.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen im Falle eines bewaffneten Konflikts, einer Krise oder aus einem anderen Grund von nationalem Interesse durch Notifikation an die andere Vertragspartei suspendieren. Die Suspendierung kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

(4) Dieses Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer. Jede Vertragspartei kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Diese Kündigung lässt die aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens entstandenen Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien unberührt.

(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem Staat veranlasst, in dessen Gebiet es unterzeichnet wurde. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der Registriernummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013202

Dokumentnummer

NOR40278691

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