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Artikel 15 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2003

Artikel 15

Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen zweiseitigen und mehrseitigen internationalen Verträgen ergeben.

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