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Artikel 15 Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1988

Artikel 15

STIMMRECHT

1. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens oder eines Protokolls hat eine Stimme.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 üben die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019

Gesetzesnummer

10010531

Dokumentnummer

NOR12134634

alte Dokumentnummer

N8198823875J

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