vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Weltpostverein – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 15

Außerordentliche Kongresse

Ein außerordentlicher Kongress kann auf Antrag oder mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins einberufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40117499

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)