Wirkungen der Überwachung
Artikel 15
Ist die Überwachung übernommen worden, so haben im Urteilsstaat vorläufig weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu unterbleiben. Das Recht des Urteilsstaates auf Vollstreckung erlischt endgültig, wenn in der Probezeit kein Umstand eingetreten ist, der nach dem Recht des Urteilsstaates den Widerruf der bedingten strafrechtlichen Sanktion bewirkt.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012202
Dokumentnummer
NOR40251586
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