vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (Bund — Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

1. Zum Inkrafttreten vgl. Art. 24. 2. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).

Artikel 15

Zielzustände

(1) Folgende Zielzustände, die aus den Zielen gemäß Art. 1 abgeleitet werden, sind im Rahmen des Ausbaus bis zum Ende der Vereinbarungsperiode zu erreichen:

  1. 1. die Betreuungsquote für unter Dreijährige wird pro Bundesland und Jahr um 1 Prozentpunkt angehoben; österreichweit soll im Kindergartenjahr 2022/23 (RRF Meilenstein 4. Quartal 2023) eine Betreuungsquote von mindestens 33 Prozent erreicht werden;
  2. 2. der Anteil der drei- bis sechsjährigen Kinder, die elementare Bildungseinrichtungen besuchen, die den VIFKriterien entsprechen, wird anhand der Bedarfserhebung der Gemeinden erhöht; österreichweit soll im Kindergartenjahr 2022/23 (RRF Meilenstein 4. Quartal 2023) eine Betreuungsquote von 52,8 Prozent erreicht werden; als allgemeines Ziel ist eine Quotenanhebung bis zum Kindergartenjahr 2026/27 um 6 Prozentpunkte anzustreben.

(2) Folgende Zielzustände sind im Rahmen der Sprachförderung zu erreichen:

  1. 1. die Wirkungskennzahl der frühen sprachlichen Förderung überschreitet die Höhe von 30 Prozent pro Bundesland pro Förderjahr, wobei als gemeinsames Ziel die Überschreitung von 40 Prozent pro Bundesland und Förderjahr anzustreben ist;
  2. 2. die Anzahl der außerordentlichen Schülerinnen und Schüler in der ersten Schulstufe hat sich pro Bundesland um mindestens 10 Prozent reduziert;
  3. 3. ein Anteil von 15 Prozent der Fachkräfte weist eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang für die frühe sprachliche Förderung pro Bundesland gerechnet ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf;
  4. 4. der Zweckzuschuss wird für mindestens 40 Prozent der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen eines Bundeslandes ausgeschüttet, wobei als gemeinsames Ziel die Ausschüttung an der Hälfte der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen eines Bundeslandes anzustreben ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012012

Dokumentnummer

NOR40247081

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)