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ARTIKEL 15 Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2021

ARTIKEL 15

GEGENMAßNAHMEN IM NOTFALL

  1. 1. Um auf umweltgefährdende Notfälle im Gebiet des Antarktis-Vertrags reagieren zu können, erklärt sich jede Vertragspartei damit einverstanden,
  1. (a) umgehende und wirksame Gegenmaßnahmen für solche Notfälle vorzusehen, die bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsprogramme, beim Tourismus und bei allen sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags, für die nach Artikel VII Absatz 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, auftreten können;
  2. (b) Einsatzpläne aufzustellen, um auf Zwischenfälle mit möglichen nachteiligen Wirkungen auf die antarktische Umwelt oder die abhängigen und verbundenen Ökosysteme reagieren zu können.
  1. 2. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien
  1. (a) bei der Ausarbeitung und Durchführung dieser Einsatzpläne zusammenarbeiten und
  2. (b) Verfahren für eine sofortige Meldung von umweltgefährdenden Notfällen und eine gemeinsame Reaktion darauf festlegen.
  1. 3. Bei der Durchführung dieses Artikels lassen sich die Vertragsparteien von den einschlägigen internationalen Organisationen beraten.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237833

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