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Artikel 15 Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1988

Artikel 15

Kündigung

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation durch den Depositär wirksam.

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