vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel 15

Nach jeder Tagung übermittelt der Ständige Ausschuß dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Arbeit und die Durchführung des Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010447

Dokumentnummer

NOR12133066

alte Dokumentnummer

N8198314875L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)